Öffentlichem Offert zum sofortigen Kauf

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1872, 21.9.: „Offert-Ausschreibung. Herr Franz Peyr, sel. Holzhändler und Realitäten-Besitzer in Mühlbach bei Attersee, hatte auf Grund des Kaufvertrages vom 3. Mai 1864 von seinem Sohne Herrn Josef Peyr, gegenwärtigem Besitzer der Realität Nr. 1 zu Mühlbach bei Attersee, einen restlichen Kaufschilling pr. 21.597 fl. ö. W. gegen 5 % Verzinsung zu fordern. Im Testamente vom 1. Jänner 1866 bestimmte Herr Franz Peyr, daß dieses Kapital pr. 21.597 fl. ö. W. zu gleichen Theilen mit je 7199 fl. seinen 3 Töchtern, Frau Theres, verehelichte Peyr, Papier-Fabrikantens-Gattin in der Au, Frau Carolina, verehelichte Noska, und Frau Wilhelmine, Witwe von Pflügl, als Legat zufalle, daß dieses Kapital von seinem Todestage an mit 5 % zu verzinsen und binnen 5 Jahren nach seinem Ableben über vierteljährige Aufkündung hinauszuzahlen sei, ohne daß die Legatare berechtigt wären, hierfür irgend welche Sicherstellung zu verlangen. Am 30. Dezember 1871 ging Herr Franz Peyr mit Tod ab; im Protokolle des k.k. Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 5. März 1872 erkannte Herr Josef Peyr den Rechtsbestand der obigen Forderung an und verpflichtete sich, die Legate nach Inhalt des Testaments auszuzahlen. Frau Theres Peyr wünscht die gedachte Legatsforderung pr. 7199 fl. sammt 5 % Zinsen vom 30. Dezember 1871 sofort zu realisieren und ließ druch Herrn Anton Mayr, k.k. Notar in Vöcklabruck, ihrem Bruder Herrn Josef Peyr diesfalls einen billigen Antrag stellen, welcher jedoch von letzterem nicht angenommen wurde. Frau Theres Peyr beauftragte mich nun, obige Legatsforderung pr. 7199 fl. sammt 5 % Zinsen vom 30. Dezember 1871 im im Offertwege an den Meistbietenden im Cessionswege zu veräußern. Die Cessions-Valuta ist bar zu erlegen; für den richtigen Bestand der Forderung wird gehaftet, nicht aber für die Einbringlichkeit. Anbote mit wenigstens 80 % des Nominalbetrages werden entgegengenommen, Anbote unter 80 % aber nicht berücksichtigt. Die Offerte sind mündlich oder schriftlich längstens bis 1. November 1872 an die Kanzlei des Gefertigten zu richten, wo bereitwilligst weitere Auskünfte ertheilt und auf Verlangen Abschriften der bezüglichen Urkunden auf Kosten des Ansuchenden besorgt werden. Dr. J. Schmotzer, Advokat in Vöcklabruck.“ → (Linzer) Tages-Post 21. September 1872