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1. Hofmarken und Sitze
 
1. Hofmarken und Sitze
Eine Hofmark war jener Bereich einer Grundherrschaft, in dem der Grundherr die niedere Gerichtsbarkeit
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ausübte. Diese Niedergerichtsbereiche befanden sich zum größeren Teil in adeligem und zum kleineren Teil in
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Eine Hofmark war jener Bereich einer Grundherrschaft, in dem der Grundherr die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Diese Niedergerichtsbereiche befanden sich zum größeren Teil in adeligem und zum kleineren Teil in geistlichem Besitz. Zumeist handelte es sich um räumlich geschlossene Siedlungen von großteils kleinen Gütern
geistlichem Besitz. Zumeist handelte es sich um räumlich geschlossene Siedlungen von großteils kleinen Gütern
 
 
(Häusler und Sölden).
 
(Häusler und Sölden).
Dem Hofmarksherrn stand die Strafgerichtsbarkeit (ausgenommen Blutbann und Viztumhändel = Ablösung der
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Strafe durch Geldleistung), die streitige Gerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit zu (notarielle
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Dem Hofmarksherrn stand die Strafgerichtsbarkeit (ausgenommen Blutbann und Viztumhändel = Ablösung der Strafe durch Geldleistung), die streitige Gerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit zu (notarielle Funktionen wie Verbriefungsrecht, Nachlassinventur, Vormundschaftsbestellung und die Polizeigewalt). Darüber hinaus war mit den Hofmarksrechten die Scharwerkleistung, das Steueranlage- und Steuereinheberecht sowie das militärische Musterungs- und Aushebewesen verbunden. Die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Grund und Boden fehlte den Hofmarksherren jedoch.
Funktionen wie Verbriefungsrecht, Nachlassinventur, Vormundschaftsbestellung und die Polizeigewalt).
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Darüber hinaus war mit den Hofmarksrechten die Scharwerkleistung, das Steueranlage- und Steuereinheberecht
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Als '''Sitze (Edelsitze oder Sedelhöfe)''' wurden niedergerichtliche Bezirke bezeichnet, deren hofmärkische Gerichtsbarkeit nur „bis zur Dachtraufe des Hauses“ reichte. Bis zum Erlass des 60. Freiheitsbriefs blieb die niedergerichtliche Zuständigkeit der Hofmarksherrn inner Etters beschränkt, d. h. auf den umzäunten engen Siedlungsbereich. Die 1508 erklärte Landesfreiheit erstreckte die Niedergerichtsbarkeit auf den Bereich „soweit die Gründe reichen“. 1557 wurde mit der sogenannten Edelmannsfreiheit die Zuständigkeit auf die einschichtig gelegenen Güter der Hofmarksherrn ausgedehnt. Im Durchschnitt war etwa ein Viertel der Güter einer Hofmarksherrschaft einschichtig, in Innbayern jedoch war der Anteil deutlich höher (Mauerkirchen 38%, Ried 46%, Schärding 41%).
sowie das militärische Musterungs- und Aushebewesen verbunden. Die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten über
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Grund und Boden fehlte den Hofmarksherren jedoch.
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Durch Zusammenfassung vieler Sitze in den Händen weniger Adeliger (im Innviertel z. B. der Grafen von Rheinstein-Tattenbach) verschmolzen diese oftmals mit größeren Hofmarken, die Anwesen selbst wurden zu einschichtigen Gütern: so etwa Altschwendt oder Jebling, die beide zur Hofmark Zell kamen, oder der Sitz Pfaffing, den sich die Hofmark des Stifts Reichersberg einverleibte.
Als Sitze (Edelsitze oder Sedelhöfe) wurden niedergerichtliche Bezirke bezeichnet, deren hofmärkische
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Gerichtsbarkeit nur „bis zur Dachtraufe des Hauses“ reichte. Bis zum Erlass des 60. Freiheitsbriefs blieb die
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'''2. Die Besitzgerechtigkeiten'''
niedergerichtliche Zuständigkeit der Hofmarksherrn inner Etters beschränkt, d. h. auf den umzäunten engen
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Siedlungsbereich. Die 1508 erklärte Landesfreiheit erstreckte die Niedergerichtsbarkeit auf den Bereich „soweit
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Die Verleihgerechtigkeit war der vom Grundherrn dem Untertanen gewährte Besitztitel eines Gutes. Die vermögensrechtlich beste Stellung bot das Lehen. Ritterlehen wurden grundsätzlich nur an Adelige vergeben und waren mit der Verpflichtung zu Gefolgschaftsdiensten verbunden. Dagegen konnten Beutellehen an jeden vergeben werden (also auch Bauern), der eine jährliche Rente bezahlen konnte. Das Afterlehen oder Drittlehen hatte der Lehnsgeber selbst als Lehen empfangen und es weiter verliehen.
die Gründe reichen“. 1557 wurde mit der sogenannten Edelmannsfreiheit die Zuständigkeit auf die einschichtig
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gelegenen Güter der Hofmarksherrn ausgedehnt. Im Durchschnitt war etwa ein Viertel der Güter einer
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'''Erbrecht''' erlaubte dem Besitzer, das Anwesen an seine Erben weiterzugeben.
Hofmarksherrschaft einschichtig, in Innbayern jedoch war der Anteil deutlich höher (Mauerkirchen 38%, Ried
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46%, Schärding 41%).
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'''Leibrecht''' oder Leibgeding befristete den Besitz auf die Lebensdauer einer bestimmten Person.
Durch Zusammenfassung vieler Sitze in den Händen weniger Adeliger (im Innviertel z. B. der Grafen von
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Rheinstein-Tattenbach) verschmolzen diese oftmals mit größeren Hofmarken, die Anwesen selbst wurden zu
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'''Freistift''' erforderte eine alljährliche, kostenpflichtige Erneuerung des Leiheverhältnisses.
einschichtigen Gütern: so etwa Altschwendt oder Jebling, die beide zur Hofmark Zell kamen, oder der Sitz
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Pfaffing, den sich die Hofmark des Stifts Reichersberg einverleibte.
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'''Zimmerrecht''' war wohl eine Form der Zeitpacht, welche die Errichtung von Gebäuden erlaubte, die bei Kündigung wieder abgerissen werden mussten.
2. Die Besitzgerechtigkeiten
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Die Verleihgerechtigkeit war der vom Grundherrn dem Untertanen gewährte Besitztitel eines Gutes.
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'''3. Der Hoffuß'''
Die vermögensrechtlich beste Stellung bot das Lehen. Ritterlehen wurden grundsätzlich nur an Adelige
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vergeben und waren mit der Verpflichtung zu Gefolgschaftsdiensten verbunden. Dagegen konnten Beutellehen
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Das wesentliche Kriterium der Scharwerks-, Steuer- und Abgabenbemessung der Untertanen war der Hoffuß. Seit 1445 bestimmte der Hoffuß die Höhe der zu erbringenden Leistungen, scheint aber schon damals weder von der Größe, dem Ertrag oder der Leistungsfähigkeit eines Anwesens abhängig gewesen zu sein; es existierte keine für das ganze Kurfürstentum verbindliche Vorschrift, was ein ganzer Hof eigentlich sei: „So hatte der Hoffuß weder mit der Größe, noch mit dem Wert ländlicher Anwesen irgendeinen vernünftigen Zusammenhang; lediglich im statistischen Mittel lässt sich vermuten, dass reichere Güter eher in den oberen Hoffußklassen, ärmere eher in niedrigen anzutreffen waren“1. Vom Hoffuß auf die soziale Stellung oder gar das Einkommen der bäuerlichen Bevölkerung zu schließen, ist daher nicht möglich.
an jeden vergeben werden (also auch Bauern), der eine jährliche Rente bezahlen konnte. Das Afterlehen oder
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Drittlehen hatte der Lehnsgeber selbst als Lehen empfangen und es weiter verliehen.
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'''4. Die Sieben freien Güter'''
Erbrecht erlaubte dem Besitzer, das Anwesen an seine Erben weiterzugeben.
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Leibrecht oder Leibgeding befristete den Besitz auf die Lebensdauer einer bestimmten Person.
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Die Bezeichnung dieser Anwesen rührt von der Befreiung von Scharwerksleistungen her. Sie gehörten samt Vogtei zur (österreichischen) Grafschaft Neuburg und waren wegen ihrer Lage im bayerischen Landgericht ständig Anlass für Streitigkeiten. Ihre Anzahl war im 16. Jahrhundert durch Teilungen bereits auf 13 oder 14 angewachsen.
Freistift erforderte eine alljährliche, kostenpflichtige Erneuerung des Leiheverhältnisses.
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Zimmerrecht war wohl eine Form der Zeitpacht, welche die Errichtung von Gebäuden erlaubte, die bei
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'''5. Stephanische Eigen'''
Kündigung wieder abgerissen werden mussten.
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3. Der Hoffuß
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Bis ins 16. Jahrhundert versuchte das Hochstift Passau, eine geschlossene Territorialherrschaft aufzubauen. Während diese Versuche letztlich erfolglos blieben, konnte der Bischof von Passau auf dem Verhandlungsweg doch einige Sonderrechte über seine bzw. die Güter der Bischofskirche, die sogenannten Stephanischen Eigen, erhalten.
Das wesentliche Kriterium der Scharwerks-, Steuer- und Abgabenbemessung der Untertanen war der Hoffuß.
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Seit 1445 bestimmte der Hoffuß die Höhe der zu erbringenden Leistungen, scheint aber schon damals weder von
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Die Stephanischen Eigen waren sogenannte Inwärtseigen (Güter, die an andere Untertanen des selben Grundherren weiter veräussert werden durften) des Hochstifts Passau. Die Verwaltung der Güter erfolgte durch den Propst zu Obernberg. Obwohl die Passauer Bischöfe immer wieder die Niedergerichtsbarkeit über ihre Güter beanspruchten, konnten die bayerischen Herzöge diese Bestrebungen stets abwehren. So hatte der Propst zwar das Recht der Besiegelung von Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Vermögen, durfte aber Untertanen nur vor Gericht ziehen, wenn es um Grundabgaben und Gülten ging
der Größe, dem Ertrag oder der Leistungsfähigkeit eines Anwesens abhängig gewesen zu sein; es existierte keine
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für das ganze Kurfürstentum verbindliche Vorschrift, was ein ganzer Hof eigentlich sei: „So hatte der Hoffuß
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weder mit der Größe, noch mit dem Wert ländlicher Anwesen irgendeinen vernünftigen Zusammenhang;
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1) Rauh Manfred, Verwaltung, Stände und Finanzen. Studien zu Staatsaufbau und Staatsentwicklung Bayerns unter dem späten Absolut ismus
lediglich im statistischen Mittel lässt sich vermuten, dass reichere Güter eher in den oberen Hoffußklassen,
 
ärmere eher in niedrigen anzutreffen waren“1. Vom Hoffuß auf die soziale Stellung oder gar das Einkommen der
 
bäuerlichen Bevölkerung zu schließen, ist daher nicht möglich.
 
4. Die Sieben freien Güter
 
Die Bezeichnung dieser Anwesen rührt von der Befreiung von Scharwerksleistungen her. Sie gehörten samt
 
Vogtei zur (österreichischen) Grafschaft Neuburg und waren wegen ihrer Lage im bayerischen Landgericht
 
ständig Anlass für Streitigkeiten. Ihre Anzahl war im 16. Jahrhundert durch Teilungen bereits auf 13 oder 14
 
angewachsen.
 
5. Stephanische Eigen
 
Bis ins 16. Jahrhundert versuchte das Hochstift Passau, eine geschlossene Territorialherrschaft aufzubauen.
 
Während diese Versuche letztlich erfolglos blieben, konnte der Bischof von Passau auf dem Verhandlungsweg
 
1 Rauh Manfred, Verwaltung, Stände und Finanzen. Studien zu Staatsaufbau und Staatsentwicklung Bayerns unter dem späten Absolut ismus
 
 
(Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 14) München 1988, S. 229.
 
(Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 14) München 1988, S. 229.

Version vom 30. Dezember 2021, 22:01 Uhr

Quelle: DORIS Glossar

1. Hofmarken und Sitze

Eine Hofmark war jener Bereich einer Grundherrschaft, in dem der Grundherr die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Diese Niedergerichtsbereiche befanden sich zum größeren Teil in adeligem und zum kleineren Teil in geistlichem Besitz. Zumeist handelte es sich um räumlich geschlossene Siedlungen von großteils kleinen Gütern (Häusler und Sölden).

Dem Hofmarksherrn stand die Strafgerichtsbarkeit (ausgenommen Blutbann und Viztumhändel = Ablösung der Strafe durch Geldleistung), die streitige Gerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit zu (notarielle Funktionen wie Verbriefungsrecht, Nachlassinventur, Vormundschaftsbestellung und die Polizeigewalt). Darüber hinaus war mit den Hofmarksrechten die Scharwerkleistung, das Steueranlage- und Steuereinheberecht sowie das militärische Musterungs- und Aushebewesen verbunden. Die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Grund und Boden fehlte den Hofmarksherren jedoch.

Als Sitze (Edelsitze oder Sedelhöfe) wurden niedergerichtliche Bezirke bezeichnet, deren hofmärkische Gerichtsbarkeit nur „bis zur Dachtraufe des Hauses“ reichte. Bis zum Erlass des 60. Freiheitsbriefs blieb die niedergerichtliche Zuständigkeit der Hofmarksherrn inner Etters beschränkt, d. h. auf den umzäunten engen Siedlungsbereich. Die 1508 erklärte Landesfreiheit erstreckte die Niedergerichtsbarkeit auf den Bereich „soweit die Gründe reichen“. 1557 wurde mit der sogenannten Edelmannsfreiheit die Zuständigkeit auf die einschichtig gelegenen Güter der Hofmarksherrn ausgedehnt. Im Durchschnitt war etwa ein Viertel der Güter einer Hofmarksherrschaft einschichtig, in Innbayern jedoch war der Anteil deutlich höher (Mauerkirchen 38%, Ried 46%, Schärding 41%).

Durch Zusammenfassung vieler Sitze in den Händen weniger Adeliger (im Innviertel z. B. der Grafen von Rheinstein-Tattenbach) verschmolzen diese oftmals mit größeren Hofmarken, die Anwesen selbst wurden zu einschichtigen Gütern: so etwa Altschwendt oder Jebling, die beide zur Hofmark Zell kamen, oder der Sitz Pfaffing, den sich die Hofmark des Stifts Reichersberg einverleibte.

2. Die Besitzgerechtigkeiten

Die Verleihgerechtigkeit war der vom Grundherrn dem Untertanen gewährte Besitztitel eines Gutes. Die vermögensrechtlich beste Stellung bot das Lehen. Ritterlehen wurden grundsätzlich nur an Adelige vergeben und waren mit der Verpflichtung zu Gefolgschaftsdiensten verbunden. Dagegen konnten Beutellehen an jeden vergeben werden (also auch Bauern), der eine jährliche Rente bezahlen konnte. Das Afterlehen oder Drittlehen hatte der Lehnsgeber selbst als Lehen empfangen und es weiter verliehen.

Erbrecht erlaubte dem Besitzer, das Anwesen an seine Erben weiterzugeben.

Leibrecht oder Leibgeding befristete den Besitz auf die Lebensdauer einer bestimmten Person.

Freistift erforderte eine alljährliche, kostenpflichtige Erneuerung des Leiheverhältnisses.

Zimmerrecht war wohl eine Form der Zeitpacht, welche die Errichtung von Gebäuden erlaubte, die bei Kündigung wieder abgerissen werden mussten.

3. Der Hoffuß

Das wesentliche Kriterium der Scharwerks-, Steuer- und Abgabenbemessung der Untertanen war der Hoffuß. Seit 1445 bestimmte der Hoffuß die Höhe der zu erbringenden Leistungen, scheint aber schon damals weder von der Größe, dem Ertrag oder der Leistungsfähigkeit eines Anwesens abhängig gewesen zu sein; es existierte keine für das ganze Kurfürstentum verbindliche Vorschrift, was ein ganzer Hof eigentlich sei: „So hatte der Hoffuß weder mit der Größe, noch mit dem Wert ländlicher Anwesen irgendeinen vernünftigen Zusammenhang; lediglich im statistischen Mittel lässt sich vermuten, dass reichere Güter eher in den oberen Hoffußklassen, ärmere eher in niedrigen anzutreffen waren“1. Vom Hoffuß auf die soziale Stellung oder gar das Einkommen der bäuerlichen Bevölkerung zu schließen, ist daher nicht möglich.

4. Die Sieben freien Güter

Die Bezeichnung dieser Anwesen rührt von der Befreiung von Scharwerksleistungen her. Sie gehörten samt Vogtei zur (österreichischen) Grafschaft Neuburg und waren wegen ihrer Lage im bayerischen Landgericht ständig Anlass für Streitigkeiten. Ihre Anzahl war im 16. Jahrhundert durch Teilungen bereits auf 13 oder 14 angewachsen.

5. Stephanische Eigen

Bis ins 16. Jahrhundert versuchte das Hochstift Passau, eine geschlossene Territorialherrschaft aufzubauen. Während diese Versuche letztlich erfolglos blieben, konnte der Bischof von Passau auf dem Verhandlungsweg doch einige Sonderrechte über seine bzw. die Güter der Bischofskirche, die sogenannten Stephanischen Eigen, erhalten.

Die Stephanischen Eigen waren sogenannte Inwärtseigen (Güter, die an andere Untertanen des selben Grundherren weiter veräussert werden durften) des Hochstifts Passau. Die Verwaltung der Güter erfolgte durch den Propst zu Obernberg. Obwohl die Passauer Bischöfe immer wieder die Niedergerichtsbarkeit über ihre Güter beanspruchten, konnten die bayerischen Herzöge diese Bestrebungen stets abwehren. So hatte der Propst zwar das Recht der Besiegelung von Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Vermögen, durfte aber Untertanen nur vor Gericht ziehen, wenn es um Grundabgaben und Gülten ging


1) Rauh Manfred, Verwaltung, Stände und Finanzen. Studien zu Staatsaufbau und Staatsentwicklung Bayerns unter dem späten Absolut ismus (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 14) München 1988, S. 229.