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Es wird die → [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790&from=EN Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG] hinsichtlich "Forschung" angewendet.
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Es wird die → [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790&from=EN Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG] hinsichtlich "Forschung" angewendet. Hier insbesondere Artikel 5 Absatz 3 lit a: "Nutzung ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist, angegeben wird.
 
 
 
 
Die Richtlinie 2001/29/EG wird wie folgt geändert:
 
 
 
b) Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
 
„a) für die Nuutzung ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen
 
Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des
 
Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist
 

Version vom 14. April 2022, 19:21 Uhr

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Es wird die → Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG hinsichtlich "Forschung" angewendet. Hier insbesondere Artikel 5 Absatz 3 lit a: "Nutzung ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern — außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer das möglich ist, angegeben wird.